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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Carblast® Fahrzeugtechnik GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen genannte oder auch mündlich abgegebene Angebote sind freibleibend und unverbindlich. (2) Der Auftraggeber ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung vom Auftragnehmer.
§ 3 Preise, Preisänderungen
(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. (2) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als drei Monate liegen, gelten die zurzeit der Fertigstellung gültigen Preise vom Auftragnehmer; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 15%, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Auftragsdauer
  (1) Fertigstellungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
§ 5 Sachmängelhaftung & Verjährung
  (1) Der Auftragnehmer führt eine Reinigung des Auftragsgegenstandes mit dem Trockeneisreinigungssystem durch. Bei diesem Reinigungsverfahren werden Verschmutzungen / Verunreinigungen zum einen durch „Thermoschock“ (kurzzeitig – 79°C) und zum anderen mit Druckluft (bis 16 bar) von dem Auftragsgegenstand entfernt. Dies vorausgeschickt kann der Auftragnehmer keine Gewährleistung für die Standfestigkeit des Auftragsgegenstand übernehmen die nicht durch eine Inaugenscheinnahme erkennbar sind, insbesondere geltend bei der Fahrzeug/Motorreinigung für jegliche Art von Kühlnetzen wie z.b. Wasser-, Öl-, Heizungs- und Klimakühlern. Das Reinigungsverfahren verursacht einen Lärmpegel bis 120 dB . Bei Reinigungsaufträgen hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, das eine Belästigung anderer ausgeschlossen ist, bzw. auf eigene Kosten und Risiko entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Die Einholung entsprechender behördlicher Genehmigungen obliegt dem Auftraggeber. Sollte aufgrund nicht getroffener Vorkehrungen durch den Auftraggeber eine Durchführung des Werkauftrag nicht möglich sein oder vor Abschluss der Arbeiten beendet werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, für die dem Auftragnehmer entstandenen Kosten (Trockeneis, Anfahrtskosten) aufzukommen. Auch bei nachträglicher Änderung des Werkvertrag durch den Auftraggeber behält sich der Auftragnehmer eine Rechnungsstellung der nicht genutzten Verbrauchsmaterialien vor. (2) Der Kunde hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt dieser als vertragsgemäß geliefert. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur für offensichtliche ohne weiteres erkennbare Mängel. Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. (3) Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. (4) Soweit ein Mangel des Auftragsgegenstandes vorliegt, leisten wir bei einem Unternehmer für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung. <br/< Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, aber nur soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Auftragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. (5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. (6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Mängelansprüche, wenn uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Liegt keine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung vor, ist die Schadensersatzhaftung aber in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Bei Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit der Sache bleiben sämtliche gesetzlichen Rechte des Auftraggebers unberührt. (7) Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner selbständigen beruflichen, gewerblichen beziehungsweise hoheitlichen oder fiskalischen Tätigkeit handelt, verjähren Mängelansprüche des Kunden innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Ist der Kunde in solchen Fällen ein Verbraucher, so verjähren die Mängelansprüche nach den gesetzlichen Regeln. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht bei Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit der Sache. Dieser vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. (8) Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden, durch normale Abnutzung und normalen Verschleiß, und die durch ungeeignete Betriebsmittel und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe verursacht wurden. Für diese Schäden übernehmen wir nur dann Gewährleistung, wenn diese Schäden durch unser Verschulden verursacht wurden. Natürlicher Verschleiß schließt Sachmangelansprüche aus. (9) Wird der Vertragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, ist der Kunde verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Im Rahmen dessen soll er uns unverzüglich informieren. Er hat uns Gelegenheit zu geben, ihm einen nächstgelegenen anerkannten dienstbereiten Betrieb zur Beseitigung der Betriebsunfähigkeit zu benennen. Dort ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir ersetzen die notwendig erforderlichen Kosten für die Beseitigung der Betriebsunfähigkeit. (10) Sollte Streit über Vorliegen eines Sachmangels entstehen, kann im gegenseitigen Einvernehmen eine Schiedsstelle der Handwerkskammer angerufen werden. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
§ 6 Allgemeine Haftung
  (1) Für Bearbeitungsschäden jeglicher Art haftet die Carblast® Fahrzeugtechnik GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Grundsätzlich ist die Haftung auf das 10-fache des Bearbeitungspreises begrenzt. (2) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in V. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – außer, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. (4) Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Zahlung
  (1) Rechnungen vom Auftragnehmer (Carblast® Fahrzeugtechnik GmbH) sind sofort zahlbar ohne Skonto. (2) Andere Zahlungsformen als sofortige Barzahlungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit eine solche Vereinbarung besteht, sind Rechnungen vom Auftragnehmer zahlbar innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung. (3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Auftragnehmer vor. (4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. (5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 8 Gerichtsstand
  Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand die Stadt Schorndorf bei Stuttgart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. (Stand: 01.10.2009)

AGB Entlacken / Entrosten / KTL-Beschichten

 
Allgemein:
  Die Carblast® Fahrzeugtechnik GmbH hat sich zum Ziel gesetzt ein Verfahren anzubieten, welches dem Endkunden ermöglicht Industrieprozesse an Fahrzeugkarosserien, Anbauteilen und Werkstücken allgemein anzuwenden. Dies erfordert eine grosses Vertrauen seitens Kunde aber auch eine grosse Erfahrung mit Umgang mit Karosserien/Werkstücken jeglicher Art unsererseits. Durch die enorme Vielfalt an möglichen Fahrzeugen, welche uns zur Bearbeitung überlassen werden, versuchen wir bereits gemachte Erfahrungen im Beratungsgespräch dem Kunden mitzuteilen. Hierzu gehören ebenfalls Risiken und Prozessnachteile. Idealistische Vorstellungen seitens Kunde können, mitunter prozessbedingt, nicht immer erfüllt werden, da der Entlackungsprozess und Lohnbeschichtungsanlagen, sich vom technischen Konzept, der Anlagen in den Fahrzeugwerken erheblich unterscheiden. Trotz aller Bedenken erreichen wir eine wesentlich höhere Bearbeitungstiefe bei der Entlackung/Entrostung als herkömmliche Strahlververfahren. Die KTL-Beschichtung ist als das Ende einer Prozesskette anzusehen und stabilisiert die Karosserie langfristig. Wir empfehlen die Kette Entlacken/Entrostung/KTL in einem Schritt abzuarbeiten. Verfahrensschritte wie Entlacken / Entrosten dann Karosseriearbeiten abschliessend KTL-Beschichten sind grundsätzlich möglich, entsprechen dennoch häufig ideellen Vorstellungen einer perfekten Restaurierung. Dieses Konzept bedarf einer genauen Abstimmung zwischen Auftragnehmer & Auftraggeber, hierzu gehe wir gesondert im Punkt KTL-Beschichten ein. Des Weiteren weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass Beschichtungen (hier Lacke), ihre Eigenschaften, Alter, Härtegrade etc. erheblichen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer und letztendlich das Ergebnis haben und somit Terminzusagen bzw. Bearbeitungsdauer immer unter Vorbehalt zu verstehen sind. Für Kunden mit weiter Anfahrt bzw. Europ. Ausland haben wir Möglichkeiten die Karosserien preiswert abzuholen und anzuliefern. Da wir stark überregional agieren, sind wir i.d.R günstiger als Eigenleistung, versteht sich natürlich nur in Verbindung mit der kompletten Bearbeitungsfolge als Auftrag.

Geschäftsbedingungen: Chemisches Entlacken – Entrosten – KTL-Beschichten

  Das Entlacken / Entrosten / KTL-Beschichten von Karosserien & Anbauteilen ist ein schwerer Eingriff in die Karosseriesubstanz und bringt durchaus Risiken mit sich, welche hier beschrieben werden. Dieser Prozess kann als „prozesssicher“ bezeichnet werden, wenn alle drei Schritte (Entlacken / Entrosten / KTL) durch die Firma Carblast® Fahrzeugtechnik GmbH durchgeführt wurden. Gestrahlte oder nur chemisch entlackte aber nicht entrostete Karosserien & Anbauteile eignen sich nicht für die KTL-Beschichtung oder können nur mit verminderter Qualität und mit Haftungsbefreiung durch den Endkunden bearbeitet werden.
Vorabbedingungen
  Grundsätzlich verstehen wir unter einer Fahrzeugkarosserie einen zerlegten Karosserierohling ohne Türen/Hauben/Kotflügeln. Türen/Hauben/Kotflügel werden von uns als Anbauteile bezeichnet. Alle weiteren Teile sind gesondert zu erwähnen und werden gesondert berechnet. Die Karosserie wurde vom Endkunden von allen Einbauten, Gummidichtungen, Scheiben, Mechanik, Kabeln etc. befreit. Lack, Unterbodenschutz/, Dichtmasse & Nähte müssen nicht entfernt werden bzw. vorgearbeitet werden. Dämm- und Filzmatten müssen vom Kunden vor der Anlieferung entfernt werden. Zwingende Voraussetzung ist das Vorhandensein eines Rollgestells, welches fest mit der Karosserie verschraubt wird. Genaue Ausführung bitte bei der Carblast® Fahrzeugtechnik GmbH erfragen. Fahrzeuge ohne Gestell sollten dennoch rollfähig bleiben. (z.B. auf einfachen Holzrahmen mit Rollen). Ein angepasstes Gestell wird zur Abholung nicht mitgebracht. Ein Gestell für die KTL wird durch Carblast® Fahrzeugtechnik GmbH angefertigt und mit 300,- Euro zzgl. MwSt. berechnet. Anbauteile können in den Innenraum gelegt oder mit Klebeband, Kabelbindern, Schrauben transportsicher befestigt werden. Wenn der Ab- und Antransport durch die Carblast® Fahrzeugtechnik GmbH durchgeführt wird, hat der Endkunde bei Abholung einen Lieferschein in zweifacher Ausführung mit den verladenen Teilen mitzugeben, welchen der Transporteur/Fahrer unterschreiben wird. Für Teile, welche auf dem Lieferschein nicht vermerkt wurden und nach dem Bearbeitungsprozess reklamiert werden, schliesst die Carblast® Fahrzeugtechnik GmbH jegliche Haftung aus. Karosserieteile aus Aluminium oder anderen Leichtmetalllegierungen müssen separat gekennzeichnet und bearbeitet werden. Wenn Leichtmetalle in der Karosseriestruktur verarbeitet wurden, so sind diese durch den Endkunden zu entfernen bzw zu markieren. Carblast® Fahrzeugtechnik GmbH behält sich das Recht vor Karosserieelemente aus NE-Metallen kostenpflichtig vor dem Behandlungsprozess zu entfernen und zu bearbeiten. Ein Anspruch seitens Kunde auf Rückbau der Leichtmetallelemente nach der Behandlung schliessen wir aus, kann jedoch gegen Aufwand zu einem Stundensatz von 60,- Euro zzgl. MwSt. übernommen werden. Um die Zugänglichkeit der Flüssigkeit zu Schwellern & Traversen zu ermöglichen, ist es erforderlich Karosseriebereiche und Rollgestelle anzubohren. Da die Geometrien der jeweiligen Karosserien und Typen unterschiedlich sein können, gibt die Carblast® Fahrzeugtechnik GmbH bekannt, dass wir aus mehreren Gründe, welche sich aus dem Bearbeitungsprozess ergeben, Öffnungen bis zu 10mm in die Karosserie anbringen. U.a. am Dach, ist wegen der Druckbelastung im Becken, Öffnungen zum Entweichen der Luft notwendig. Ein Recht auf das Verschliessen der gemachten Öffnungen besteht nicht und ist Sache des Endkunden. Sollten keine Zusatzbohrungen gemacht werden dürfen, so ist dies der Carblast® Fahrzeugtechnik GmbH schriftlich im Voraus anzuzeigen. Bearbeitungs- und Beschichtungsfehler oder Deformierungen können als Folge auftreten. Hierfür übernehmen wir keine Haftung.
Die Entlackung und Entrostung
  Der Entlackungs- und Entrostungsprozess ist eine Kombination aus mehreren Schritten, welche im Falle eines erschwerten Materialabtrags mehrfach wiederholt werden müssen. Fahrzeugkarosserien & Anbauteile werden in Ladungsträger eingespannt und mittels Kran in Entlackungs- und Entrostungsbecken getaucht. Als Zwischengang werden Karosserien & Anbauteile oder Werkstücke manuell mit Wasserhoch- und Höchstdrucklanzen bearbeitet. Es gilt das Prinzip: Nur wo die Entlackungs- und Entrostungsflüssigkeit einen Zugang hatte, ist die Bearbeitung auch erfolgt. An Dopplungen unter 2mm Spaltbreite ist die Prozesswirkung erschwert oder hat nicht stattgefunden. Hohlräume, welche nicht mit den Medien gefüllt werden können, wurden somit auch nicht bearbeitet. Die Zugänglichkeit wird von der Carblast® Fahrzeugtechnik GmbH soweit als wirtschaftlich und technisch machbar, gewährleistet. Da eine Vielzahl an unterschiedlichen Karosserie & Anbauteile oder Werkstücke bearbeitet werden, können wir nicht gewährleisten, dass uns alle Geometrien/Hohlräume der Werkstücke bekannt sind. Es wird darauf geachtet, dass Standardaufbauten (z.B. Schweller, Quertraversen,) behandelt werden. Als Qualitätskontrolle gilt die Inaugenscheinnahme nach der Entlackung/Entrostung. Rost wird flüssig/chemisch im Tauchverfahren entfernt. Falzrost, Rostdopplungen (siehe Zugänglichkeit unter 2mm,), versteckter Rost in Hohlräumen (Luftblasen), starker Rostbefall (Blätterteig) kann nur eingeschränkt bearbeitet werden bzw. entfernt. In der Regel sind diese Stellen vom Karosseriebauer zu behandeln und sind explicit sichtbar für den Endanwender (in Form von Lochfrass, Narben). Eine Endoskopuntersuchung findet ausschliesslich auf Sonderwunsch statt und bringt Mehrkosten mit sich. Vorschäden an der Karosserie & Anbauteile oder Werkstücken können unterschieden werden. Wir distanzieren uns von jeglichen Vorschäden und übernehmen keine Verantwortung für den tatsächlichen Zustand der Karosserie- und Anbauteilen bzw. Werkstücken. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass beim chemischen Entlacken & Entrosten ein kurzzeitig korrosiongeschütztes, dennoch chemisch aktives Metall als Ergebnis geliefert wird. Dieser Aggregatszustand eignet sich für den abschliessenden Schritt „KTL-Beschichten“ und wird von uns als „die Hälfte der Prozesskette“ bezeichnet. Um die Bearbeitung prozesssicher zu gestalten ist „KTL-Beschichten“ Stand der Technik und ist mit manuellem Auftragen von Grundierungen nicht zu vergleichen. Aus der Praxis hat sich das chem. Entlacken / Entrosten / KTL-Beschichten in einem Schritt mit nachfolgenden Karosseriearbeiten bewährt. Diese Prozesskette wird einer undefinierten Oldtimer & Youngtimer-Karosserie mit Anbauteilen gerecht und ermöglicht dem Endkunden ein langzeitstabiles Produkt ohne Materialverlust bzw. Deformierungen in beinahe werkneuem Zustand.
Die KTL-Beschichtung
Beschichtungsfähigkeit / Gestaltung der zu beschichtenden Werkstücke Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass die zu beschichtenden Werkstücke beschichtungsfähig sind. Neben der Erfüllung der oben genannten Anforderungen an den Werkstoff sowie an die Beschaffenheit der Werkstückoberfläche bestehen insbesondere bei der konstruktiven Gestaltung eine Reihe von Möglichkeiten zur Verbesserung der Beschichtungsfähigkeit und damit zur Vermeidung unnötiger Kosten. Im Sinne einer optimalen Beschichtungsfähigkeit möchten wir zur Gestaltung des Werkstücks folgende grundsätzliche Hinweise geben:   (1) Freie Zugänglichkeit für Prozessmedien Alle zu beschichtenden Oberflächenbereiche des Werkstücks müssen für die im Vorbehandlungs- und Beschichtungsprozess verwendeten flüssigen Medien frei zugänglich sein, damit in den Aktivzonen wie Entfettung, Aktivierung, Zinkphosphatierung und Passivierung die chemischen Reaktionen an der Werkstückoberfläche vollständig ablaufen können und damit in den Spülzonen eine ausreichende Spülwirkung gewährleistet wird. (2) Kapillare / Hinterschneidungen / Aufdopplungen Hinterschneidungen und enge Spalten (kleiner 2 mm Spaltöffnung), Aufdopplungen sowie kleine Übergangsradien an Hohlkehlen, Nuten und Querschnittsübergängen sind zu vermeiden. An solchen Stellen entstehen Kapillare, aus denen zum einen darin befindliche Verschmutzungen wie z.B. Öle oder Fette im Vorbehandlungsprozess, wenn überhaupt, dann nur unzureichend entfernt werden können. Zum anderen verbleiben in diesen Kapillaren häufig Reste von Vorbehandlungschemikalien, die dann in den darauf folgenden Spülen nicht oder nur unzureichend zu entfernen sind. Darüber hinaus führen Kapillare in der Regel dazu, dass bei fehlbeschichteten Teilen eine Nacharbeit durch Entlacken nicht mehr möglich ist. Die Entlackungsmedien setzen sich in den Kapillaren fest und können auch nicht mehr ausgespült werden, was dazu führt, dass die Teile nicht mehr qualitätsgerecht beschichtet werden können. Beim Einbrennen des KTL-Lacks treten an den Rändern derartiger Kapillare häufig Lackstörungen durch „auskochende“ Restflüssigkeiten oder Chemikalienreste auf. Der in solchen Kapillarbereichen erzielte Korrosionsschutz ist grundsätzlich mangelhaft. (3) Auslaufverhalten Das Werkstück ist grundsätzlich so zu gestalten, dass in Hohlräume eindringende Flüssigkeiten ungestört wieder austreten bzw. abfließen können. Hierzu sind z.B. an Schweißstellen die Schweißnähte abzusetzen, in Teilbereichen bewusst Abflussspalte offen zu lassen, vor dem Verschweißen (später verdeckte) Bohrungen anzubringen oder nachträgliche Entwässerungsbohrungen vorzusehen. Die Größe der Entwässerungsöffnungen ist stets an das zu entwässernde Hohlraumvolumen anzupassen, Entwässerungsbohrungen dürfen aber in keinem Fall weniger als 3 mm Durchmesser aufweisen Das Auslaufverhalten ist oberstes Kriterium bei der Festlegung der Werkstückpositionierung, da eine Verschleppung von Prozessmedien in nicht auslaufenden Bereichen des Werkstücks (Schöpfstellen) immer zu einer nicht hinnehmbaren Qualitätsminderung führt. Ist dieses Auslaufverhalten nicht bzw. nur in bestimmten Lagen gegeben, dann werden dadurch die Möglichkeiten der kostenoptimalen Werkstückpositionierung beim Beschichtungsprozess zumindest eingeschränkt. Im Extremfall sind aufwändige Zusatzarbeiten wie der Bau von werkstückspezifischen Sondergehängen oder auch das separate Abdichten von Hohlräumen erforderlich.   (4) Nicht entlüftete Hohlräume Nicht entlüftete Hohlräume bewirken, dass in diesen Bereichen beim Eintauchen in das KTL- Lackbecken eine Luftblase im Inneren des Hohlraums zurückbleibt, die eine Abscheidung von KTL- Lack unterbindet. Da solche Stellen mitunter auch für die Vorbehandlungsmedien nicht ausreichend zugänglich sind, ist der dort erreichbare Korrosionsschutz mindestens eingeschränkt, zumeist aber ungenügend. Beispiele für solche Stellen sind z.B. Sacklochbohrungen, die in der Beschichtungsposition nach unten weisen, oder auch nicht entlüftete Hohlräume in Rohren oder an Blechsickungen. Wenn derartige Stellen nicht konstruktiv vermieden werden können, ist ein nachträgliches Versiegeln mit KTL-Nasslack oder auch mit geeigneten Hohlraumversiegelungen möglich, was aber immer zu zusätzlichen Aufwendungen und Kosten führt. (5) Faradaysche Käfige Die KTL-Beschichtung besitzt ein enormes Eindringvermögen (d.h. Abscheidevermögen in Hohlräumen), das nahezu allen anderen organischen Beschichtungsverfahren (wie z.B. Pulverbeschichtung oder Elektrostatik-Nasslackierung) bei weitem überlegen ist. Dennoch ist dieses Eindringvermögen durch den so genannten „Faradayschen Effekt“ begrenzt. Hierbei spielen insbesondere die Maße des Hohlraums wie z.B. der Innendurchmesser eines Rohres im Verhältnis zu dessen Länge oder der Abstand zweier eng aneinander liegender Platten im Verhältnis zu deren Fläche die entscheidende Rolle. Weitere Einflussfaktoren sind die im Hohlraum zu erzielende Schichtdicke sowie Anlagen- und Prozessparameter. Im Falle der Rohrinnenbeschichtung kann durch Anbringen von z.B. Entlastungsöffnungen in regelmäßigen Abständen der Faradaysche Effekt soweit minimiert werden, dass die Innenbeschichtung erreicht wird, ohne dass die Prozessparameter über den Standard hinaus verändert werden müssen. (6) Berücksichtigung der Schichtdicke bei der Werkstückgestaltung Beschichten bedeutet Werkstoffauftrag. Bei der Konstruktion ist zu berücksichtigen, dass Bohrungen durch die Beschichtung kleiner und Außendurchmesser durch die Beschichtung größer werden. In der Regel stellen die geringen Schichtdicken der KTL keine Beeinträchtigung von Fügetoleranzen dar, in jedem Fall aber ist ein Einbeziehen der Schichtdicke in die Toleranzbemessung sinnvoll, da so aufwändige und qualitätsmindernde Maskierungsarbeiten vermieden werden können. (siehe Punkt 7). Das Setzverhalten der KTL (z.B. im Bereich von Lagersitzen) ist zwar aufgrund der geringen Schichtdicke grundsätzlich weniger kritisch als das von z.B. Pulverbeschichtungen oder Nasslackierungen; hier ist aber im Einzelfall abzuprüfen ob nicht dennoch eine Maskierung oder eine nachträgliche mechanische Bearbeitung erforderlich ist. Wesentliche Flächen (Funktionsflächen) sind in den Zeichnungen oder Bestellangaben zu kennzeichnen bzw. zu benennen, und zwar in Verbindung mit den an diesen Flächen geforderten Qualitätsmerkmalen. (7) Generell Bei einer KTL-Beschichtung werden Karosserien & Anbauteile oder Werkstücke nach dem chem. Entlacken & Entrosten in eine Grossanlage eingeschleust. Hier werden Karosserien u.a. teilmontiert (d.h. mit eingebauten Türen & Hauben) auf spez. Gestellen in einer Tacktüberhanganlage und mehreren Becken oberflächenbehandelt. Als Abschluss wird die Karosserie & Anbauteile oder Werkstück auf ca. 180°C erhitzt. Dieser Schritt gewährleistet die Vernetzung der Grundierung am Metall und verhindert durch die Dehydrierung zuverlässig flüssige Reste der Behandlungschemie in den zu bearbeitenden Werkstücken (Karosserien etc.). Die KTL-Beschichtung kann aktuell in RAL 9005 (schwarz) oder RAL 1002 (ca. braun bis beige) angeboten werden. Der RAL beige Ton kann wg. der unterschiedlichen Geometrien und somit unterschiedlicher Einbrenntemperatur in Nuancen von Hellgrau zu Dunkelbraun variieren. Grundsätzlich empfehlen wir bei Endlackierungen in hellen Farben die „beige“ Variante zu bevorzugen und umgekehrt die RAL 9005 (schwarz). Wir betonen dennoch, dass die KTL-Farbe keine Auswirkung auf die Endlackierung des Fahrzeugs hat sondern hier rein aus subjektiver Erfahrung eine Empfehlung ausgesprochen wird, welche ohne Gewähr zu verstehen ist. Die KTL-Beschichtung ist mit allen handelsüblichen Lacken nach Vorbehandlung (Padden/Silikonfrei) kombinierbar, kann nach Anschliff gespachtelt werden und ist temperaturbeständig bis 240°C. Der Rostschutz wird als ca. 500h Salzsprühtest resistent angegeben. Die KTL-Beschichtung hat einen seidenmatten Glanz und definiert sehr gut mögliche Unebenheiten an den Karosseriegeometrien. Schweissnähte / Überlappungen bleiben sehr gut sichtbar. Auch mögliche Oberflächenredundanzen können klar lokalisiert und die Art bestimmt werden.
Risiken:
  Fahrzeugkarosserien & Anbauteile können nach der KTL-Beschichtung mehrere Defekte bzw. Mängel aufweisen, welche prozessbedingt nur sehr schwer auszuschliessen sind, aber auch der Anlagentechnik geschuldet sind. Weiter können Mängel werkstückbedingt und letztendlich oberflächenbedingt verbleiben bzw. nach dem Prozess zum Vorschein treten. Da es sich um sekundäre Lohnbeschichtungsanlage handelt, ist die Lunker/Blasen-Quote höher als in den bekannten Fahrzeugwerken. Wir gehen von ca. 5-7% der Gesamtoberfläche incl. Hohlräumen aus, welche nach dem KTL-Prozess unbehandelt verbleiben bzw. soweit machbar manuell nachbehandelt werden müssen. Fahrzeugwerke nutzen Rotier- & Schwenkanlagen (360° Drehung im Becken) somit ist die Luftblasenquote niedriger, dennoch vorhanden! Die unterschiedlichen Werkstücksgeometrien (Karosserie) führen zur Bildung von Faradayschen Käfigen. Bei äußeren statischen oder quasistatischen elektrischen Feldern bleibt der innere Bereich infolge der Influenza feldfrei (Hier wird kein Magnetfeld gebildet, somit auch keine Beschichtung möglich). Diese Erscheinung variiert an den einzelnen Karosserietypen und ist nur schwer reproduzierbar bzw. kontrollierbar. Tiefer Falzrost kann durch die Entlackung und Entrostung nicht vollständig entfernt werden. Aus Falzen können nach der KTL Rostläufer austreten. Man kann diesen Rost ganz klar als solchen erkennen. Im Gegensatz dazu ist brauner Farbaustritt aus den Falzen aufgekochte KTL, und keinerlei Beanstandungsgrund, da kein Mangel in der KTL-Beschichtung besteht. Bedenken Sie bitte, das bei 180-200°C alle Flüssigkeiten, auch Reste der Entrostungs- und Entlackungschemie, dehydriert werden. Die KTL ist nicht UV- beständig und sollte nicht länger als nötig Sonneneinwirkung ausgesetzt werden. Falls Sie doch über mehrere Tage die Karosserie im Freien stehen haben, muss die KTL angeschliffen werden.
Thema Karosseriezinn:
  Karosseriezinn wurde von sehr vielen Herstellern bis in die 90-ger Jahre verwendet. Absolut gesehen, sind Fahrzeuge bis in die 70-ger eher mehr „gezinnt“ als danach. Andersrum muss man sagen, dass Fahrzeuge bis in die 70-ger konstruktiv nicht für die KTL-Beschichtung vorbereitet wurden, was man an fehlenden Deckeln/Propfen in der Karosserie erkennen kann. Idealistischer Ansatz vieler Fahrzeugbauer & Besitzer ist eine perfekt entlackte Karosserie, welche mit Neuteilen instandgesetzt wird. Dann wird gezinnt (Spaltmaße / Übergänge etc.) und gefinisht. Als Abschluss soll die KTL den „perfekten Rostschutz“ gewährleisten. Dieses Thema wird von uns und den jeweiligen Fachleuten, Endkunden etc. kontrovers diskutiert. Die Carblast® Fahrzeugtechnik GmbH distanziert sich von Ansichten möglicher Experten und gibt hier Erfahrungswerte als Leitfaden für den Endverbraucher:
Zum Abschluss:
  Carblast® Fahrzeugtechnik GmbH arbeitet alle! Karosserien und Anbauteile nach. Wir verwenden das Trockeneisstrahlen oder Mediastrahlen um Schäume, überbackenes KTL, evt. Reste der Dichtmasse zu entfernen. Weiter bearbeiten wir alle von aussen zugänglichen Blasen/Lunker mit einer 2K Epoxy Grundierung nach. Dieser Schritt ist obligatorisch vor jeder Auslieferung an den Kunden und ist im Rahmen der Qualitätssicherung ein Bestandteil des Auftrages. Sollteder Kunde seitens Carblast® Fzg. GmbH auf Risiken oder mögliche KTL-Fehler hingewiesen worden sein (spez. bei Überrollkäfigen oder Rohrverstrebungen im Innenraum) so ist der Nacharbeitsaufwand seitens Carblast® Fzg. GmbH für den Endkunden kostenpflichtig. Wir übernehmen in diesen Fällen keine Haftung für Beschichtungsfehler und bzw. subjektive Empfindungen seitens Endkunde.
Maximale Haftung ist die Auftragssumme
  Kleinteile sollten im Bund gut befestigt der Karosserie beigelegt werden. Bei Verlust von Kleinteilen keine Haftung Evtl. Markierungsplättchen anbringen.
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